Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Ghorfa führt den Namen„Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry e.V.
  2. ”Der Sitz der Ghorfa ist Berlin. Die Ghorfa kann in der Bundesrepublik Deutschland und in den arabischen Staaten Zweigstellen einrichten.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

 

1.     Die Ghorfa verfolgt unmittelbar ideelle Zwecke. Sie fördert die Kooperation zwischen den arabischen Ländern und der Bundesrepublik Deutschland auf den Gebieten von Handel, Industrie, Finanzen und Investitionen ebenso wie die Völkerverständigung. Dies soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten der Ghorfa geschehen:

1.1.      Sie informiert über die arabischen und deutschen Erzeugnisse/Leistungen und führt Ausstellungen zur Förderung des Handelsaustausches durch;

1.2.     sie richtet Tagungen, Kongresse und andere Veranstaltungen mit dem Ziel aus, die Leistungsfähigkeit der arabischen und deutschen Wirtschaft und die Besonderheit ihrer Produkte/Leistungen vorzustellen;

1.3.    sie sammelt gesetzliche und andere in den arabischen Staaten und in Deutschland geltende Bestimmungen, die das Arbeitsgebiet der Ghorfa betreffen, und veröffentlicht sie regelmäßig;

1.4.     sie dokumentiert Informationen und gibt Publikationen heraus, die über die Wirtschaft aller arabischen Staaten und der Bundesrepublik Deutschland informieren;

1.5.    sie unterrichtet die zuständigen Stellen der arabischen Staaten und Deutschlands über die Situation der jeweils anderen Seite in Bezug auf Wirtschaft, Handel und Investitionen. Dazu gehört auch die Aufklärung über Probleme der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen und Lösungsvorschläge für diese;

1.6.  sie veröffentlicht Ausschreibungen mit Ausschreibungsbedingungen arabischer Behörden und Firmen sowie Ausschreibungen mit Ausschreibungsbedingungen deutscher Firmen und macht sie Bewerbern beider Seiten zugänglich;

1.7.     sie gewährt Unterstützung bei der Erfüllung von amtlichen Formalitäten im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsverkehr zwischen den arabischen Staaten und der Bundesrepublik Deutschland;

1.8.      sie fördert und entwickelt die arabischen und die gemischten wissenschaft-lichen und kulturellen Institutionen;

1.9.      sie fördert den wechselseitigen Tourismus zwischen den arabischen Staaten und der Bundesrepublik Deutschland;

1.10.    sie bietet Hilfe im Rahmen von Investitionsvorhaben an.

2.       Die Ghorfa ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.       Die Mittel der Ghorfa dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Ghorfa.

4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ghorfa fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Ghorfa setzt sich zusammen aus

–  Ehrenmitgliedern
–  ordentlichen Mitgliedern
–  assoziierten Mitgliedern

1.     Ehrenmitglieder sind bzw. können sein:

1.1.  Die Missionschefs der arabischen Staaten in Deutschland, der Direktor sowie der Wirtschaftsrat der Mission der Liga der arabischen Staaten sowie die Wirtschafts- und Handelsräte der arabischen Missionen in der Bundesrepublik Deutschland;

1.2.  Jeweils ein Vertreter der Wirtschafts-, Handels-, Finanz-, und Entwicklungs-ministerien der jeweiligen arabischen Staaten, jeweils ein Vertreter des Wirtschafts- und des Entwicklungsministeriums der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ein Vertreter der Wirtschaftsministerien der Bundesländer.

1.3.  Persönlichkeiten oder Institutionen, die sich durch besondere Leistungen um die Ziele der Ghorfa verdient gemacht haben. Aus dem Kreise der Ehrenmitglieder, die sich um die Belange der Ghorfa besonders verdient gemacht haben, kann ein Ehrenpräsident durch das Präsidium ernannt werden.

2.   Ordentliche Mitglieder sind:

2.1.  Natürliche Personen deutscher und/oder arabischer Staatsangehörigkeit, die ein Interesse an arabisch-deutschen Wirtschaftsbeziehungen haben;

2.2.  Unternehmen, die ihren Sitz in einem arabischen Staat und/oder in der Bundesrepublik Deutschland haben;

2.3.  wirtschaftliche Berufsverbände, Handelskammern oder ähnliche Einrich-tungen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung in einem der arabischen Staaten und/oder in der Bundesrepublik Deutschland haben;

2.4.  die auf Vorschlag der Generalunion der Handels-, Industrie- und Agrar-kammern der arabischen Länder gewählten oder kraft Amtes dem Präsidium angehörenden arabischen Mitglieder.

3.     Assoziierte Mitglieder sind:
Personen, Organisationen, Gesellschaften oder Unternehmen im Sinne der Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3, sofern sie wirtschaftliche Beziehungen mit arabischen Staaten unterhalten, aber weder in den arabischen Staaten noch in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.

4.    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt:

4.1.   Für ordentliche Mitglieder im Sinne von Ziffer 2.1, 2.2 und 2.3 sowie für assoziierte Mitglieder im Sinne von Ziffer 3 durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Generalsekretär der Ghorfa, der über die Aufnahme entscheidet. Soweit der Generalsekretär Zweifel an den Voraussetzungen für die Aufnahme hat bzw. den Antrag abzulehnen beabsichtigt, legt er diesen dem Vorstand vor, der sodann über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller gegenüber durch den General-sekretär schriftlich zu begründen. Gegen ablehnende Entscheidungen kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde einlegen, über die das Präsidium in seiner nächsten Sitzung entscheiden wird. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht für ordentliche oder assoziierte Mitglieder im Sinne der Ziffern 2.1, 2.2, 2.3 oder 3 nicht.

4.2.   Ehrenmitglieder im Sinne von Ziffer 1.1 werden durch ihre Missionen namentlich benannt. Ehrenmitglieder im Sinne von Ziffer 1.2 werden durch Beschluss des Präsidiums ernannt. Ehrenmitglieder im Sinne von Ziffer 1.3 werden auf Vor-schlag des Präsidiums durch die Generalversammlung ernannt.

                Ordentliche Mitglieder gem. Ziffer 2.4 und Ehrenmitglieder gem. Ziffer 1.1 sind Mitglieder der Ghorfa kraft Amtes bzw. Mitglieder aufgrund einer Wahl gemäß den Bestimmungen dieser Satzung. Sie haben volles Stimmrecht.

4.3.   Unabhängig von diesen Aufnahmeregelungen kann die Generalversammlung die Aufnahme von Mitgliedern beschließen.

5.   Die Mitgliedschaft endet:

–   bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds;
–   bei juristischen Personen, Verbänden, Kammern und ähnliche Einrichtungen durch deren Auflösung;
–   durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Generalsekretär erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich;
–   durch Ausschluss

5.1.   Ein Mitglied, das zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist, kann durch den Generalsekretär aus der Ghorfa ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die ausste-henden Beiträge nach Versendung der Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen ausgleicht. Die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Beiträge bleibt trotz des Ausschlusses unberührt.

5.2.   Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen der Ghorfa verstoßen hat. Über diesen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Ausschlussgründe des Vorstands sind dem betroffenen Mitglied durch den Generalsekretär mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung dem Ausschluss widersprechen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels der Absendung des Widerspruchs. Über den Widerspruch entscheidet das Präsidium in seiner nächsten Sitzung.

5.3.   Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung der Entscheidung des Generalsekretärs bzw. des Vorstands. Im Falle eines Widerspruchs nach Ziffer 5.2 ruhen sowohl Mitgliedschaft als auch alle Ämter des Betroffenen bis zur Entscheidung des Präsidiums.

5.4.   Neben den in der Satzung vorgesehenen Rechtsmitteln ist kein internes Rechtsmittel der Ghorfa gegen den Ausschluss oder die Nichtaufnahme als Mitglied zulässig.

5.5.   Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Ghorfa.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge (Mindestbeiträge), die für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten sind und jeweils zum 1. Februar eines Jahres fällig werden. Bei Neueintritt wird der Jahresbeitrag gegebenenfalls anteilig ab dem auf den Eintrittsmonat folgenden 1. eines Monats für die Restlaufzeit berechnet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Organe der Ghorfa

Die Organe der Ghorfa sind:

      1.       Generalversammlung

      2.       Präsidium

      3.       Vorstand

Die Generalversammlung kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen.

§ 6 Generalversammlung

1.   Die Generalversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand, dem Präsidium oder dem Generalsekretär obliegen. Sie ist aus-schließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

1.1.   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und vom Präsidium geneh-migten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

1.2.   Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabschlussrechnung mit Rech-nungsprüfungsbericht, vorgelegt durch das Präsidium;

1.3.   Entlastung des Präsidiums;

1.4.   Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Inhalts einer Beitrags-ordnung;

1.5.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;

1.6.   Änderung der Satzung;

1.7.   Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 3 Ziffer 4.2 dieser Satzung;

1.8.   Aufnahme von Mitgliedern gem. § 3 Ziffer 4.3 dieser Satzung;

1.9.   Auflösung der Ghorfa.

2.   Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Eine außerordent-liche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn

–  der Vorstand die Einberufung aus dringenden und wichtigen Gründen beschließt;
–  das Präsidium schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt;
–  1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.

3.   Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung vom Generalsekretär schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem General-sekretär zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Später als zu diesem Zeitpunkt eingereichte sowie in der Generalversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Beschluss der General-versammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.

4.   Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vize-präsidenten, bei dessen Verhinderung vom dritten Vizepräsidenten geleitet (Versammlungsleiter). Ist keiner der Genannten anwesend, leitet der Generalsekretär die Versammlung.

4.1.   Für die Dauer der Durchführung von Präsidiumswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

4.2.   Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4.3.   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Person vertreten werden.

4.4.   Stimmrechtsübertragungen sind auf ordentliche Mitglieder und Ehren-mitglieder zulässig, jedoch auf zwei Stimmrechtsvollmachten beschränkt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4.5.   Für Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks der Ghorfa und die Auflösung der Ghorfa ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4.6.   Über Generalversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die durch den Versammlungsleiter, den Generalsekretär und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten:

–  Ort und Zeit der Versammlung;
–  Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
–  Zahl der erschienenen Mitglieder;
–  Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit;
–  die Tagesordnung;
–  die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen, die Art der Abstimmung)
–  Satzungs- und Zweckänderungsanträge;
–  Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 7 Präsidium

1.   Dem Präsidium sollen mindestens 28 Mitglieder angehören; die Anzahl der Mitglieder muss eine gerade Zahl sein. Die Hälfte der Mitglieder muss deutscher, die andere Hälfte arabischer Staatsangehörigkeit sein. Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder beider Seiten. Die Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn sich ein Mitglied durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Präsidiumsmitglied gleicher Staatsangehörigkeit vertreten lässt. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit; hierbei muss jeweils mindestens ein Drittel dieser zustimmenden Mitglieder arabischer oder deutscher Staatsangehörigkeit sein.

1.1.   Die arabischen Mitglieder des Präsidiums sind nur aufgrund eines Wahl-vorschlags (mit Namen der Kandidaten) durch die Generalunion der Handels-, Industrie- und Agrarkammern der arabischen Länder (ff: „Generalunion der Arabischen Handelskammern“) durch die Generalversammlung zu wählen. Kraft Amtes gehören dem Präsidium als arabische Mitglieder ohne Wahl an:

–  Der Generalsekretär der Generalunion der Arabischen Handelskammern;
–  Der stellvertretende Generalsekretär (für Wirtschaftsfragen) der Arabischen Liga;
–  Fünf Vertreter des Komitees des Rates der Arabischen Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland, unter ihnen der Doyen der Arabischen Botschafter. Der Doyen hat die Vertreter des Komitees namentlich zu benennen.

Von deutscher Seite gehört dem Präsidium kraft Amtes der Leiter des Fachbereichs International im Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) an.

1.2.   Das Präsidium tagt mindestens zweimal im Jahr. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Präsidenten, von zwei Vizepräsidenten, dem General-sekretär mit zwei Präsidiumsmitgliedern oder von sechs Präsidiumsmitgliedern einberufen werden.

1.3.   Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von drei Jahren durch schriftliche und geheime Abstimmung gewählt.

Die Anzahl der zu wählenden arabischen Mitglieder erfolgt durch Blockwahl (d.h. alle vorgeschlagenen Mitglieder können abgelehnt bzw. gewählt werden). Im Falle der Ablehnung wird die Generalunion der arabischen Handels-kammern einen neuen, geänderten Wahlvorschlag unterbreiten.

Die Anzahl der zu wählenden deutschen Präsidiumsmitglieder richtet sich nach der Anzahl arabischer Mitglieder abzüglich des deutschen Mitgliedes kraft Amtes. Die deutschen Präsidiumsmitglieder werden aufgrund ihrer Kandidatur gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen wie Präsidiumsmitglieder zu wählen sind und kann ebenso viele Stimmen abgeben (gültige Stimmabgabe). Es kann nur eine Stimme pro Kandidat abgegeben werden. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.

Sollte die Anzahl der deutschen Kandidaten nicht die Anzahl der zu wählenden deutschen Präsidiumsmitglieder erreichen, wird die Generalunion – durch ihren Vertreter in der Generalversammlung – die durch Blockwahl gewählten Mitglieder um eine entsprechende Anzahl verringern, ohne dass es einer Neuwahl bedarf.

1.4.   Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, ist dieses durch ein Ersatzmitglied unter Beachtung der paritätischen Besetzung des Präsidiums gemäß Ziffer 1 zu ersetzen. Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Kandidaten für das Präsidium in der Rangfolge der für sie abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium durch Los.

1.5.    Sofern ein ordentliches Mitglied gemäß § 3.2.2 oder § 3.2.3 den Austausch eines Präsidiumsmitglieds, das bei ihm im Zeitpunkt seiner Wahl beschäftigt war, wünscht, gelten die folgenden Regeln:

1.5.1  Wenn das betroffene ordentliche Mitglied gegenüber dem Generalsekretär schriftlich den Austausch dieses Präsidiumsmitglieds verlangt, scheidet das Präsidiumsmitglied aus dem Präsidium aus.

1.5.2  Das betroffene ordentliche Mitglied kann im Einvernehmen mit dem Vorstand im Falle des Ausscheidens nach § 7.1.5.1 ein neues Präsidiumsmitglied in das Präsidium entsenden. Wird das Einvernehmen nicht auf der im Anschluss folgenden Sitzung des Vorstandes festgestellt, wird das ausgeschiedene Präsidiumsmitglied gemäß § 7.1.4 ersetzt.

1.6.  Der Ehrenpräsident kann auf Einladung des Vorstandes an Sitzungen der Gremien der Ghorfa teilnehmen. Er hat beratende Funktion.

2.   Das Präsidium hat die Aufgabe, den Vorstand in der Führung der Ghorfa zu beraten und zu überprüfen. Insbesondere hat es folgende Aufgaben:

2.1.   Wahl und Abwahl des Präsidenten, des zweiten Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und der zwei deutschen weiteren zu wählenden Vorstands-mitglieder aus der Mitte des Präsidiums unter Beachtung der Regelungen über die paritätische Besetzung des Vorstands (§ 8). Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereint;

2.2.   Bestätigung der Ernennung und Abwahl des Generalsekretärs auf Vorschlag der Generalunion der Arabischen Handelskammern unter Berücksichtigung der Meinung des Rates der Arabischen Botschafter;

2.3.   Bestätigung der Ernennung des ersten und dritten Vizepräsidenten der Ghorfa aus der Reihe der arabischen Mitglieder des Präsidiums;

2.4.   Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss-rechnung auf Grundlage eines von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsprüfungsberichts sowie Vorlage der genehmigten Jahresab-schlussrechnung mit Rechnungsprüfungsbericht an die Generalversammlung;

2.5.   Genehmigung des Haushaltsplans, der der Generalversammlung vorzulegen ist;

2.6.   Bei vorzeitigem Ausscheiden des Generalsekretärs die Bestätigung des vorübergehend Beauftragten, der auf Vorschlag der Generalunion der Arabischen Handelskammern solange die Arbeit des Generalsekretärs ausübt, bis ein neuer Kandidat gefunden wurde;

2.7.   Genehmigung der durch den Vorstand aufzustellenden Geschäftsordnung für die Organe der Ghorfa;

2.8.   Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten oder bei dessen Verhinderung vom 3. Vizepräsidenten geleitet.

2.9.   Bestellung und Abberufung des Ehrenpräsidenten, auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 8 Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:

1.1.   dem Präsidenten

1.2.   dem ersten Vizepräsidenten

1.3.   dem zweiten Vizepräsidenten

1.4.   dem dritten Vizepräsidenten

1.5.   dem Schatzmeister

1.6.   dem Generalsekretär der Ghorfa (kraft Amtes)

1.7.   dem Generalsekretär der Generalunion der Arabischen Handelskammern (kraft Amtes)

1.8.   zwei Mitgliedern, zu wählen aus dem Präsidium

1.9.   einem Mitglied, das durch das Komitee der Arabischen Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland benannt wird (Mitglied durch Benennung).

Dem Paritätsgrundsatz soll dadurch Rechnung getragen werden, dass deutscher Staatsangehörigkeit zu sein haben:

–   der Präsident

–   der zweite Vizepräsident

–   der Schatzmeister

–   sowie zwei Vorstandsmitglieder gem. Ziffer 1.8

Arabische Staatsangehörige haben zu sein:

–   der erste Vizepräsident

–   der dritte Vizepräsident

–   der Generalsekretär der Ghorfa

–   der Generalsekretär der Generalunion der Arabischen Handelskammern

–   sowie das Vorstandsmitglied gem. Ziffer 1.9

2.   Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der Präsident, der 2. Vizepräsident, der Schatzmeister und der Generalsekretär. Jeweils zwei vertretungsberechtigte Vorstände vertreten die Ghorfa gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vizepräsident und der Schatz-meister von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten und/oder des Generalsekretärs Gebrauch machen dürfen. Arbeitnehmer der Ghorfa dürfen mit Ausnahme des Generalsekretärs nicht Mitglied des Vorstands sein.

3.   Der Vorstand wird vom Präsidium für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus den Mitgliedern des Präsidiums wählen.

4.   Der Vorstand erledigt alle Aufgaben soweit sie nicht durch Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung oder Beschlüssen anderen Organen der Ghorfa oder dem Generalsekretär zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

4.1.  Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Präsidiums;

4.2.  Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung sowie die Leitung der Generalversammlung durch den Präsidenten oder im Falle der Verhinderung durch einen Vizepräsidenten;

4.3.  Vorlage der Jahresabschlussrechnung und des Haushaltsplanes an das Präsidium zur Prüfung und Genehmigung sowie Weiterleitung an die Generalversammlung;

4.4.  Festsetzung der Vergütung und sonstigen Vertragskonditionen des Generalsekretärs auf Vorschlag des Präsidenten und des ersten Vizepräsidenten;

4.5.  Mitwirkung bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 dieser Satzung;

5.   Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und mindes-tens jeweils drei Mitglieder beider Seiten, darunter der Präsident oder der 1. Vizepräsident, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon muss wiederum ein Drittel arabischer oder deutscher Staatsangehörigkeit sein; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei Abwesenheit die des ihn vertretenden Leiters der Vorstandssitzung.

Soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse auch außer-halb von Sitzungen per Fax oder E-Mail gefasst werden. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und durch zwei Vorstandsmitglieder zu unter-zeichnen.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Generalsekretär – auch in Eilfällen – spätestens einen Monat vor der Sitzung. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist erforderlich.

6.   Sämtliche Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich gefasst und vom Präsi-denten, dem Generalsekretär sowie dem Schriftführer unterzeichnet werden. Sie haben zu enthalten:

–  Ort, Datum

–  Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung / Zustimmung

–  Anträge und Abstimmungsergebnisse.

7.   Die Vorstandsmitglieder können neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Möglichkeit der Tätigkeitsvergütung und die Regelung für den Ersatz von Auslagen regelt eine vom Präsidium mit einfacher Mehrheit zu verabschiedende Entschädigungsordnung. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung wird durch ein vom Präsidium zu bildendes vierköpfiges Gremium bestehend aus Mitgliedern des Präsidiums festgelegt. Der Generalsekretär ist hauptberuflich tätig.

§ 9 Generalsekretär

Der Generalsekretär ist Mitglied des Vorstands kraft Amtes und führt die Geschäfte der Ghorfa (geschäftsführendes Vorstandsmitglied). Er muss arabischer Staats-angehöriger sein. In einer durch den Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung sind die Aufgaben und Pflichten des Generalsekretärs, darunter die Führung der Geschäfte, die Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung, die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstands, des Präsidiums und der Generalver-sammlung, näher zu regeln. Der Generalsekretär hat den Organen der Ghorfa regelmäßig über die Geschäfte der Ghorfa zu berichten. Er ist an die Beschlüsse der Gremien der Ghorfa gebunden und hat diesen Folge zu leisten.

Der Generalsekretär ist bevollmächtigt, Angestellte einzustellen und zu entlassen unbeschadet eventuell möglicher Einschränkungen durch die Geschäftsordnung.

Der Vorstand kann den Generalsekretär vorübergehend für eine bestimmte Zeit, aber nicht länger als bis zur nächsten Präsidiumssitzung, von der Ausübung seines Amtes aus wichtigen Gründen (z.B. wenn er den Zielen der Ghorfa zuwider handelt) suspendieren. Bei der Beschlussfassung hat der Generalsekretär kein Stimmrecht. Für eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses bedarf der Vorstand der Zustimmung des Präsidiums.

Der Generalsekretär wird für eine Amtsperiode für jeweils vier Jahre ernannt und durch das Präsidium bestätigt. Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres endet die Anstellung des Generalsekretärs.

§ 10 Mittel der Ghorfa

Die Ghorfa setzt ihre Mittel ausschließlich und restlos zur Verfolgung der in § 2 umschriebenen Zwecke ein. Die Ghorfa bestreit ihre Ausgaben aus:

–        Mitgliedsbeiträgen;

–         Spenden;

–         Einnahmen aus Publikationen, die von der Ghorfa herausgegeben werden;

–        Einnahmen für die Unterstützung bei der Erfüllung von amtlichen Formalitäten und sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem
Wirtschaftsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und arabischen Staaten im Rahmen des Nebenzweckprivilegs;

–         Einnahmen aus sonstigen Dienstleistungen im Rahmen des Zwecks der Ghorfa, sowie im Rahmen des Nebenzweckprivilegs;

–         Zusammenarbeit mit Wirtschaftsvertretern der arabischen Botschaften.

§ 11 Auflösung der Ghorfa

Beschließt die Generalversammlung die Auflösung der Ghorfa, bestimmt sie gleichzeitig die Liquidatoren. Sie kann die Bestimmung der Liquidatoren dem Vorstand überlassen. Das Vermögen der Ghorfa ist an eine gemeinnützige Einrichtung zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für die Völker-verständigung zwischen arabischen Staaten und dem deutschen Staat zu verwenden hat.

§ 12 Eintragung

Verlangt das Registerrecht aus formellen Gründen vor der Eintragung in das Vereinsregister die Änderung einzelner Bestimmungen dieser Satzung, so sind der Präsident und der Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Vorstand bevoll-mächtigt, dies vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins nur bei Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung anerkennen will.

Letzte Änderung: 04.06.2014