§ 6 der Satzung
Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vor-stand, dem Präsidium oder dem Generalsekretär obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
1.1 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und vom Präsidium genehmigten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
1.2 Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabschlussrechnung mit Rechnungs-prüfungsbericht, vorgelegt durch das Präsidium;
1.3 Entlastung des Präsidiums;
1.4 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Inhalts einer Beitragsordnung;
1.5 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;
1.6 Änderung der Satzung;
1.7 Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 3 Ziffer 4.2 dieser Satzung;
1.8 Aufnahme von Mitgliedern gem. § 3 Ziffer Ziffer 4.3 dieser Satzung;
1.9 Auflösung der Ghorfa.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden und wichtigen Gründen beschließt;
– das Präsidium schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
verlangt;
– 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vor-
stand verlangen.
3. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung vom Generalsekretär schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Generalsekretär zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Später als zu diesem Zeitpunkt eingereichte sowie in der Generalversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Beschluss der General-versammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
4. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom dritten Vizepräsidenten geleitet (Versammlungsleiter). Ist keiner der Genannten anwesend, leitet der Generalsekretär die Versammlung.
4.1 Für die Dauer der Durchführung von Präsidiumswahlen wählt die Mitgliederver-sammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
4.2 Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Person vertreten werden.
4.4 Stimmrechtsübertragungen sind auf ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zu-lässig, jedoch auf zwei Stimmrechtsvollmachten beschränkt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4.5 Für Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks der Ghorfa und die Auflösung der Ghorfa ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4.6 Über Generalversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die durch den Ver-sammlungsleiter, den Generalsekretär und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienenen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit;
– die Tagesordnung;
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl
der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen, die Art der Abstimmung)
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge;
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.