Im Zusammenhang mit dem neuen Insolvenzgesetz wurden wichtige Verbesserungen eingeleitet. So ist das Insolvenzrecht ab sofort in einem Gesetzestext zusammengefasst, statt, wie zuvor, auf mehreren Rechtsgrundlagen basierend. Das neue, fast vollständig vereinheitlichte Gesetz Nr. 9/2016 (InsoG) ist am 29.12.2016 in Kraft getreten. Die fahrlässige Insolvenzverschleppung stellt demnach keine Straftat mehr dar. Verantwortliche machen sich dennoch nach wie vor strafbar, wenn sie trotz erkannter finanzieller Schwierigkeiten zum Nachteil ihrer Gläubiger handeln. Ein Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn ein Unternehmen seit 30 aufeinander folgenden Tagen die Zahlung berechtigter und fälliger Forderungen eingestellt hat oder die Schulden das Vermögen für einen Zeitraum von 30 aufeinander folgenden Tagen überstiegen haben. Es kommt zur Stundung der Forderungen nach Stattgabe des Insolvenzantrags durch das zuständige Gericht. Mit dem neuen InsoG wurde ebenfalls das Financial Restructuring Committee geschaffen, das eine Liste zugelassener Insolvenzverwalter führt. Das sogenannte präventive Vergleichsverfahren, das neben dem Restrukturierungsverfahren ebenfalls der Rettung eines angeschlagenen Unternehmens dient, stellt eine weitere Neuerung im Sinne des InsoG dar. Es kann bereits vor einer Insolvenz in Anspruch genommen werden, beschränkt sich jedoch auf einen sehr kurzen Zeitraum, weshalb die Praxisfähigkeit des Verfahrens abzuwarten bleibt. Ob Gesellschafter eines insolventen Unternehmens die Unternehmensschulden aus eigenen Mitteln begleichen müssen, liegt im Ermessen des jeweiligen Richters.